Corona – Covid19 Rechtsschutzversicherung

Corona Covid19

Während sich das neue Coronavirus in Deutschland immer weiter ausbreitet, fürchten sich zahlreiche Menschen im Land vor den drastischen Auswirkungen, auch was ihren Arbeitsplatz angeht. Wie geht es weiter, wenn plötzlich Quarantäne und Homeoffice angeordnet wird? Was passiert, wenn mein Betrieb schlimmstenfalls vorrübergehend schließen muss? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für meinen Lohn? Das Coronavirus stellt aber nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch ganze Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Es zeichnet sich jetzt schon ab, dass weltweit große wirtschaftliche Schäden entstehen werden. Wer haftet für all dies? Wir haben alle relevanten Informationen für dich zusammengefasst und beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Versicherungsmanagement.

Kivanc Karadeniz – Ihr Versicherungsmakler in Duisburg

Wie stark trifft Covid19 die Wirtschaft?

Die enormen Auswirkungen sind jetzt schon deutlich zu spüren und werden bedauerlicherweise auch noch weiter zunehmen. Unternehmen auf der gesamten Welt schließen ihre Betriebe entweder ganz, schrauben die Produktion herunter oder versuchen mittels Homeoffice, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen daheim zu isolieren, um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen. Durch die weltweite Vernetzung von Lieferanten, Produzenten und Käufer gibt es so gut wie kein größeres Unternehmen, das nicht von den Covid19 Folgen betroffen ist. Selbst die Aktienmärkte haben stark reagiert. Die ersten Zahlen aus China sind mehr als alarmierend, denn laut dem chinesischen Statistikamt ging die Industrieproduktion allein in den beiden Monaten Januar und Februar im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um sagenhafte 13,5 Prozent zurück. Im Einzelhandel wurde ein Minus von 20 Prozent verzeichnet. Anhand dieser Zahlen lässt sich erkennen, dass Covid19 starke Auswirkungen auf die komplette Arbeitswelt hat.

Rechtsschutzversicherung: Das sollte du in Zeiten des Coronavirus wissen!

Als Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung bist du in der Lage dazu, flexibel auf jede Form eines Rechtsstreites zu reagieren, denn die Rechtsschutzversicherung hilft dabei, die Prozess-, die Prozessnebenkosten und die Kosten deines Anwaltes zu tragen. Somit musst du dich vor Gericht nur noch um den jeweiligen Gegenstand der Klage kümmern und nicht mehr um die finanzielle Absicherung.  Diese Tatsachen sorgen gerade in Zeiten der Corona Krise für enorme Erleichterung. Schließlich werden von Tag zu Tag immer mehr Arbeitsverhältnisse aufgelöst oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt. Aber genau hier kann die „Covid19 Rechtschutzversicherung“ gute Dienste leisten.

Arbeitsrecht und Coronavirus

In diesem Teil unseres Ratgebers möchten wir die wichtigsten Fragen, die sich für Arbeitnehmer rund um das Thema Coronavirus ergeben, beantworten.

Mein Betrieb hat aufgrund von Covid19 geschlossen – Erhalte ich weiterhin mein Gehalt?

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht natürlich die Regelung „ohne Arbeit kein Lohn“. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt allerdings dann vor, wenn der Arbeitsausfall auf einer Ursache beruht, die dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers unterliegt. Ein klassischer Fall, der beispielsweise dem Betriebsrisiko zugeordnet wird, ist der Mangel an Rohstoffen. Gleiches gilt im Falle einer Betriebsschließung aufgrund behördlicher Maßnahmen des Infektionsschutzes – Auch hier trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Demnach hast du als Arbeitnehmer in dieser Situation weiterhin einen Anspruch auf dein Entgelt. Sollte dein Arbeitgeber von sich aus den Betrieb schließen, gerät er hierdurch in Annahmeverzug und muss dennoch weiter die Gehälter der Arbeitnehmer zahlen.

Quarantäne aufgrund von Covid19 – Erhalte ich weiter mein Gehalt?

Für den Fall, dass du wegen einer Infektion oder des Verdachts einer Ansteckung mit dem Coronavirus unter Quarantäne gestellt wirst, wird dir eine Entschädigung nach §56 Infektionsschutzgesetz gezahlt. In den ersten sechs Wochen richtet sich diese nach der Höhe des Entgelts und wird direkt vom Arbeitgeber gezahlt. Nach Ablauf dieser Frist wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes von der zuständigen Landesbehörde beglichen.

Fristlose Kündigung wegen Corona

Die fristlose Kündigung wegen des Coronavirus ist an sich kaum vorstellbar. Schließlich ist die fristlose Kündigung dem Arbeitgeber nur dann erlaubt, wenn beim Arbeitnehmer ein massives Fehlverhalten vorliegt, welches ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Eine fristlose Kündigung wegen Corona könnte allenfalls dann denkbar sein, wenn ein Arbeitnehmer von seiner Corona Infektion weiß aber dennoch zur Arbeit kommt, dort wiederum weitere Kollegen ansteckt und somit zur Schließung der Firma führt. Ansonsten ist eine fristlose Kündigung wegen des Coronavirus undenkbar. Zudem gelten bei Kündigungen, auch im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Epidemie die ganz normalen Kündigungsfristen. Bedauerlicherweise machen Arbeitgeber aber immer wieder den Fehler im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie fristlose Kündigungen auszusprechen. Allerdings haben diese Kündigungen als fristlose Kündigungen so gut wie nie Bestand. Eine fristlose Kündigung wegen Corona muss daher umgehend von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden. Diese Kosten wiederum können von einer bestehenden Rechtschutzpolice übernommen werden.

Aufhebungsvertrag wegen Corona? Bitte erst vom Anwalt prüfen lassen!

Kann ich während der Corona Krise einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen? Völlig egal, ob Corona Krise oder nicht, einen Aufhebungsvertrag solltest du niemals ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben. Gerade in Zeiten der Corona-Epidemie gibt es zahlreiche Firmen, in existenziell schlechter Lage. Nahezu alle Unternehmen werden in diesen schwierigen Tagen von den Maßnahmen der Bundes- sowie der Landesregierung zur Bekämpfung des Covid19 kalt erwischt. Dennoch bedeutet dies nicht, dass Arbeitnehmer einfach kopflos irgendwelche Aufhebungsverträge unterzeichnen sollten. Schließlich führt ein Aufhebungsvertrag in der Regel zum Verlust von mindestens drei Monaten Arbeitslosengeld. Dies könnte gerade jetzt, erhebliche Folgen für dich haben.

Kann mich mein Unternehmen zur Kurzarbeit verpflichten?

Grundsätzlich gilt folgendes: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer arbeiten können. Sollte das unmöglich sein, so kann der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, dass den Arbeitgebern ermöglicht, rückwirkend bis zum 1.März Kurzarbeitergeld zu beantragen. Allerdings müssen beide Parteien der Kurzarbeit zustimmen! Ein Arbeitgeber kann einen Beschäftigten also nicht ohne seine Zustimmung in Kurzarbeit schicken.

Corona Virus: Covid19 Rechtschutzversicherung – Hier findest du Rat!

Der erfahrene und ungebundene Versicherungsmakler Kivanc Karadeniz aus Duisburg steht dir bei jeglichen Fragen rund um das Thema Covid19 Rechtsschutzversicherung zur Verfügung. Wann greift die Rechtsschutzversicherung und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Werden die Kosten für die erste Instanz vor dem Arbeitsgericht ebenfalls von der Rechtsschutzversicherung übernommen oder muss ich diese selbst tragen? Völlig egal, worum es geht – dein Versicherungsmakler Kivanc Karadeniz steht dir mit Rat und Tat zur Seite.

Dieser Artikel soll ein erster Ratgeber sein und ersetzt auf keinen Fall eine anwaltliche Beratung. Wir empfehlen in jedem Fall einen Anwalt zu konsultieren und sich juristisch professionell beraten zu lassen.